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Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Urheberrechtsverletzungen durch die Suchmaschine

Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Urheberrechtsverletzungen durch die Suchmaschine

Eine effektive Nutzung der unüberschaubaren Informationsfülle im World Wide Web ist ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten fast ausgeschlossen. Suchmaschinenanbieter übernehmen bei der Strukturierung des vorhandenen Wissens eine zentrale Funktion, und für viele Internetnutzer ist die Suchmaschine sogar der Startpunkt einer jeden Recherche im Internet.

Die technische Funktionsweise der Suchmaschine beinhaltet ein automatisches Absuchen aller Webseiten. Die aufgefundenen Inhalte werden auf eigenen Servern gespeichert, und bei Abruf durch den Nutzer werden sog. Trefferlisten angezeigt, die Kurzausschnitte der aufgefundenen Inhalte oder auch Vorschaubilder, sog. thumbnails, d. h. stark verkleinerte Versionen von im Internet veröffentlichten Bildern, sowie Links zu den jeweiligen Webseiten beinhalten. Für die Vorschaubilder hat der BGH nunmehr in den Entscheidungen Vorschaubilder I und II entschieden, dass die Rechteinhaber in die Rechtsverletzungen durch die Suchmaschine „schlicht einwilligen“, wenn der Rechteinhaber selbst oder auch ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.

 

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Projektbeschreibung

Das Dissertationsprojekt untersuchte die urheberrechtliche Einordnung von Suchmaschinen unter Einbeziehung der US-amerikanischen Rechtsprechung zum Phänomen Suchmaschine zunächst einfachgesetzlich und kommt zu dem Ergebnis, dass Suchmaschinenbetreiber Urheberrechte verletzen. Auf Grundlage dieses einfachgesetzlichen Ergebnisses wurde auf verfassungsrechtlicher Ebene mit einem Rückgriff auf die US-amerikanische Fair Use-Doktrin untersucht, ob europarechtlich und verfassungsrechtlich die Einführung eine Schranke zugunsten von Intermediären – wie Suchmaschinen – und die damit verbundene Änderung der Urheberrechtsordnung zulässig wäre. Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass die Einführung einer Schranke, die die Urheberrechtseingriffe, die für das Funktionieren einer Suchmaschine unbedingt erforderlich sind, ermöglicht, mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Die Arbeit wurde im Januar 2012 als Dissertation an der Universität Hamburg angenommen.

Infos zum Projekt

Überblick

Laufzeit: 2007-2012

Beteiligte

Inka Brunn

Drittmittelgeber

Kooperationspartner

Ansprechpartner

Freie Mitarbeiterin

Inka Brunn

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