Eine effektive Nutzung der unüberschaubaren Informationsfülle im World Wide Web ist ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten fast ausgeschlossen. Suchmaschinenanbieter übernehmen bei der Strukturierung des vorhandenen Wissens eine zentrale Funktion, und für viele Internetnutzer ist die Suchmaschine sogar der Startpunkt einer jeden Recherche im Internet.
Die technische Funktionsweise der Suchmaschine beinhaltet ein automatisches Absuchen aller Webseiten. Die aufgefundenen Inhalte werden auf eigenen Servern gespeichert, und bei Abruf durch den Nutzer werden sog. Trefferlisten angezeigt, die Kurzausschnitte der aufgefundenen Inhalte oder auch Vorschaubilder, sog. thumbnails, d. h. stark verkleinerte Versionen von im Internet veröffentlichten Bildern, sowie Links zu den jeweiligen Webseiten beinhalten. Für die Vorschaubilder hat der BGH nunmehr in den Entscheidungen Vorschaubilder I und II entschieden, dass die Rechteinhaber in die Rechtsverletzungen durch die Suchmaschine „schlicht einwilligen“, wenn der Rechteinhaber selbst oder auch ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.