Studie zur völker-, unions- und nationalrechtlichen Bedeutung personenbezogener Daten
Die gesellschaftliche und politische Bedeutung des Themas Datenschutz nimmt seit Jahren zu: Das Bekanntwerden von Mitarbeiterausforschungen bei der Deutschen Bahn und der Deutschen Telekom ließ die Rufe nach der Anhebung des rechtlichen Datenschutzniveaus und von Strafandrohungen laut werden. „Bundestrojaner“, erweiterte Befugnisse für Nachrichtendienste und Ermittlungsbehörden sowie die viel diskutierte Vorratsdatenspeicherung wecken Ängste vor einem die Privatsphäre der Bürger einengenden Überwachungsstaat.
Vor dem Hintergrund dieser medial geführten Debatte soll das Dissertationsprojekt die Frage nach der „Verwurzelung“ des Datenschutzrechts beantworten – nicht rechtshistorisch, sondern in Bezug darauf, an welche Sachverhalte das Recht in diesem Bereich anknüpft: Welche Daten sind überhaupt relevant? Ist der Begriff der personenbezogenen Daten die zentrale „Hürde“, die genommen werden muss, damit Informationen dem rechtlichen Regime unterliegen? Existieren andere Tatbestandsmerkmale, die vorrangig als „Aufgreifschwelle“ zu gelten haben, bspw. die speichernde Stelle? Diese Fragen werden völker-, unions- und nationalrechtlich zu beantworten sein.
Projektbeschreibung
Zunächst steht die EMRK im Mittelpunkt: Deren Art. 8 Abs. 1 garantiert die Achtung des Privatlebens, die Anknüpfungspunkt für den Datenschutz in den Mitgliedstaaten des Europarats ist; eine explizite Ausformung findet sich in der Datenschutzkonvention. Auf Ebene der Europäischen Union ist die Datenschutzrichtlinie die maßgebliche Rechtsquelle.
Im deutschen Datenschutzrecht nimmt das BVerfG eine hervorgehobene Rolle ein, entwickelte es doch im Volkszählungsurteil von 1983 das in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Anfang 2008 erfolgte dann eine Aktualisierung in Form des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Es wird zu untersuchen sein, inwieweit der nationale Gesetzgeber durch Völker- und Europarecht gebunden ist und wie sich dies u. a. auf die Legaldefinitionen in §§ 2, 3 BDSG auswirken könnte.
Nach Klärung der rechtlichen Fragen sollen die Implikationen exemplarisch auf aktuelle Technologien wie Reisepass und Gesundheitskarte übertragen werden.