Medien sind, so betont es das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung. Der Gesetzgeber ist deshalb verpflichtet, das Entstehen eines einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht zu verhindern. Dies erfordert besondere Vorkehrungen auch gegen die Herausbildung vorherrschender crossmedialer Meinungsmacht, also einer Meinungsmacht, die sich aus der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung durch Medien verschiedener Gattungen ergibt. In der Ausgestaltung dieser Vorkehrungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Das Dissertationsprojekt setzt sich mit der Frage auseinander, wie insbesondere crossmediale Konzentrationsprozesse regulativ erfasst werden können. Diesbezüglich wird sowohl die medienspezifische Konzentrationskontrolle in den Blick genommen, die sich in den §§ 26 ff. RStV auf die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht in der Mediengattung Fernsehen fokussiert, als auch die kartellrechtliche Fusionskontrolle untersucht, welche sich auf die Verhinderung einer marktbeherrschenden Stellung und damit vorherrschender wirtschaftlicher Macht bezieht.