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Satzung

In der Absicht, die wissenschaftliche Forschung über Probleme des Rundfunks und Fernsehens zu fördern, errichteten der Nordwestdeutsche Rundfunk und die Universität Hamburg am 30.05.1950 eine rechtsfähige Stiftung.

Am 3. Mai 2019 ist die Satzung wie folgt neugefasst worden:

§ 1  Name, Sitz

(1) Um den Wegbereiter des deutschen Rundfunks zu ehren, führt die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts den Namen „Leibniz-Institut für Medienforschung │ Hans-Bredow-Institut (HBI)“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg.
(3) Die Stiftung ist eine freie wissenschaftliche Lehr- und Forschungsstätte.

§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft im Medienbereich und der Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die interdisziplinäre Forschung auf dem Gebiet des Hörfunks und des Fernsehens sowie anderer elektronischer Medien und der Zurverfügungstellung der Ergebnisse für Wissenschaft, Praxis und Öffentlichkeit sowie die Nachwuchsförderung.
(2) Die Stiftung widmet sich der Nachwuchsförderung im Rahmen der Zwecksetzung von Absatz 1 durch Lehr- und Forschungstätigkeit auch in Zusammenarbeit mit der Universität Hamburg und möglichst durch Bereitstellung von Qualifikationsstellen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten, die über den Ersatz von Auslagen oder über arbeitsvertraglich vorgesehene Vergütungen hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:
a) das Kuratorium des Instituts,
b) der Vorstand,
c) der Institutsrat,
d) der Wissenschaftliche Beirat.

§ 4  Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern:
a) die bzw. der Präses der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
b) eine bzw. ein von der für Fragen der Medien zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg entsandte/r Vertreterin bzw. Vertreter,
c) eine bzw. ein von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium der Bundesregierung entsandte/r Vertreterin oder Vertreter,
d) eine bzw. ein von dem für Kultur und Medien zuständigen Mitglied innerhalb der Bundesregierung entsandte/r Vertreterin oder Vertreter,
e) die Präsidentin bzw. der Präsident der Universität Hamburg,
f) eine bzw. ein vom Norddeutschen Rundfunk entsandte/r Vertreterin bzw. Vertreter,
g) und drei Personen aus der Wissenschaft, dem Bereich Medien oder der Wirtschaft mit einschlägiger Expertise im Sinne des Stiftungszwecks (§ 2 Absatz 1).
Ist eine bzw. sind mehrere der in Satz 1 genannten Positionen nicht besetzt, so besteht das Kuratorium aus den verbliebenen in Satz 1 genannten Kuratoriumsmitgliedern.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a) – f) können eine Vertreterin bzw. einen Vertreter benennen, die bzw. der an die Stelle des sie bzw. ihn benennenden Kuratoriumsmitglieds tritt. Die Benennung der Vertretung kann auf bestimmte Zeit erfolgen. Im Fall des Buchstaben c) und d) kann die Benennung auch durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten des entsandten Mitglieds erfolgen.
(3) Die in Absatz 1 unter den Buchstaben g) genannten Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Präses der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie führen ihr Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, fort.
(4) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit Ablauf der Amtszeit nach Absatz 3 oder durch Abberufung aus sachlichem Grund durch die entsendende Institution, welche mit schriftlicher Anzeige gegenüber dem Vorstand wirksam wird.
(5) Die bzw. der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern dieses im Einzelfall nicht anders beschließt. Im Fall der Verhinderung kann er bzw. sie eine Vertretung benennen, die ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt. Die Vertretung muss ebenfalls dem Wissenschaftlichen Beirat angehören.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, sofern dieses im Einzelfall nicht anders beschließt. Das Kuratorium kann zulassen, dass Gäste an den Sitzungen teilnehmen.
(6) Im Falle der Verhinderung können Kuratoriumsmitglieder ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen; die Übertragung ist der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
(7) Das von der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Behörde entsandte Mitglied übernimmt den Vorsitz des Kuratoriums. Das von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministerium des Bundes bestellte Mitglied übernimmt den stellvertretenden Vorsitz des Kuratoriums.

§ 5  Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung sowie die Wahrung des Stiftungszweckes. Es hat ein umfassendes Informationsrecht.
(2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan in Form eines Programmbudgets und die mittelfristige Finanzplanung;
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und Feststellung des Jahresabschlusses des Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung;
  4. Bestimmung der bzw. des sachverständigen Prüfers/-in (Abschlussprüfer/in) für den Jahresabschluss;
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  6. Entgegennahme des Forschungsplanes nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats;
  7. Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats;
  8. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und anderen Grundstücks- bzw. grundstücksgleichen Rechten;
  9. Beschlussfassung über Miet-, Pacht- und Leasingverträge mit einem Gesamtvolumen von über 50.000,- Euro p.a.;
  10. Beschlussfassung über die Einrichtung, wesentliche Änderung und Auflösung von Abteilungen;
  11. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes;
  12. Beschlussfassung zu außergewöhnlichen Geschäften, welche über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, d. h. im Hinblick auf § 5 Abs. 2 b) sofern sie mehr als 25 % des Gesamthaushaltes überschreiten.

§ 6  Arbeitsweise des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums, ein Mitglied des Vorstandes oder ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) oder c) dies beantragen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzungen mit einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Übersendung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die für die Sitzung erforderlichen Unterlagen sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuzuleiten.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Sitzung rechtzeitig einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder nach § 4 Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 6 vertreten ist, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. In dringenden Fällen kann die bzw. der Vorsitzende Beschlüsse des Kuratoriums auch schriftlich herbeiführen.
(4) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums bedürfen Beschlüsse des Kuratoriums über die
a) Änderung der Satzung,
b) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund,
c) Auflösung der Stiftung und Verwendung des Stiftungsvermögens.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Beschlüsse zu Fragen von forschungspolitischer und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal können nicht gegen die Stimmen der Mitglieder gefasst werden, die von der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Behörde des Sitzlandes bzw. dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesministerium entsandt werden.
(5) Das Kuratorium kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) ein bis drei Wissenschaftlichen Direktorinnen bzw. Wissenschaftlichen Direktoren und
b) der Kaufmännischen Leiterin bzw. dem Kaufmännischen Leiter.
Ist eine bzw. sind mehrere der in Satz 1 genannten Positionen nicht besetzt, so besteht der Vorstand aus den verbliebenen in Satz 1 genannten Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Wissenschaftlichen Direktorinnen bzw. Wissenschaftlichen Direktoren werden aus dem Kreis der:
a) gemeinsam mit der Universität Hamburg berufenen Professorinnen und Professoren,
b) gemeinsam mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen berufenen Professorinnen und Professoren und
c) Professorinnen und Professoren nach Hamburgischem Hochschulgesetz
bestellt. Sie sollen in Forschung und Lehre besonders durch Arbeiten zu den in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Themenbereichen hervorgetreten sein. Mindestens ein Mitglied muss Professorin oder Professor der Universität Hamburg sein.
(3) Die Wissenschaftlichen Direktorinnen bzw. die Wissenschaftlichen Direktoren werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren vom Kuratorium bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Wissenschaftlichen Direktorinnen und Wissenschaftlichen Direktoren wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, welche durch das Kuratorium bestätigt werden. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand.
(4) Die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter wird vom Kuratorium bestellt. Er bzw. sie muss kaufmännische oder administrative Erfahrungen besitzen. Der Anstellungsvertrag wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums nach Zustimmung der Zuwendungsgeber abgeschlossen, geändert oder beendet.
(5) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung. Im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes können Regelungen zur Organisation und Geschäftsverteilung getroffen werden sowie stellvertretende Vorstandsmitglieder benannt werden, die die Mitglieder des Vorstandes im Verhinderungsfall innerhalb des Vorstands vertreten. Änderungen der Geschäftsordnung des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts Anderes ergibt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern für bestimmte Geschäfte bzw. für bestimmte Arten von Geschäften Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Leitung und Koordination der wissenschaftlichen Arbeit der Stiftung;
b) die strategische Forschungsplanung;
c) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Instituts;
d) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes in Form eines Programmbudgets und der mittelfristigen Finanzplanung;
e) die Erstellung des Jahresabschlusses;
f) die Einstellung und Entlassung des wissenschaftlichen Personals;
g) die Einstellung und Entlassung des nicht-wissenschaftlichen Personals.
(5) Die Wissenschaftlichen Direktorinnen bzw. Wissenschaftlichen Direktoren führen ungeachtet ihrer Verantwortung als Mitglied im Vorstand die Geschäfte im wissenschaftlichen Bereich eigenständig.
(6) Die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter trägt insbesondere die Sorge für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Instituts im Einklang mit § 12 Absatz 1 dieser Satzung. Entscheidungen zu Angelegenheiten mit finanzieller Bedeutung für die Stiftung dürfen nicht gegen die Stimme der Kaufmännischen Leiterin bzw. des Kaufmännischen Leiters gefasst werden.

§ 9  Institutsrat

(1) In der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Vorstand durch den Institutsrat unterstützt.
(2) Dem Institutsrat gehören an:
a) die leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb des Vorstandes und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des weiteren wissenschaftlichen Personals, die gemäß Arbeitsvertrag mindestens zwei Jahre am Institut beschäftigt sind;
b) für jeweils bis zu drei am Wahltag beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die gemäß Arbeitsvertrag weniger als zwei Jahre am Institut beschäftigt sind, eine Vertreterin oder ein Vertreter; ist nur eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter am Wahltag beschäftigt, die bzw. der gemäß Arbeitsvertrag weniger als zwei Jahre am Institut beschäftigt ist, gehört er bzw. sie dem Institutsrat an;
c) zwei Vertreterinnen und Vertreter des nicht-wissenschaftlichen Personals;
d) die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte.
Die unter Buchstaben c) genannten Mitglieder werden von den Angehörigen des nicht-wissenschaftlichen Personals für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit der Institutsratsmitglieder endet in jedem Fall mit der Beendigung der Beschäftigung am Institut.
(3) Der Institutsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer eines Geschäftsjahres eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Institutsrat berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei
a) der Erstellung der Forschungsplanung,
b) der Akquisition und Verteilung der Drittmittel,
c) der Zuordnung von Ressourcen,
d) Organisationsangelegenheiten.
(5) Der Institutsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10     Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern aus dem In- und Ausland. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind international angesehene, im Berufsleben stehende, externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Forschungsgebieten des Instituts.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden unter Einbeziehung von Anregungen des Vorstandes und des Institutsrats vom Kuratorium bestellt.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden für einen Zeitraum von vier Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die Beiratsmitglieder wählen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen und fördert in geeigneter Weise die Zwecke der Stiftung gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat evaluiert regelmäßig die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit des Instituts. Er nimmt gegenüber dem Kuratorium zur Forschungsplanung und zum Programmbudget Stellung. Er tagt mindestens einmal jährlich.
(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats.

§ 11     Vermögen der Stiftung

(1) Das Vermögen der Stiftung wurde vom Nordwestdeutschen Rundfunk gestiftet.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

§ 12     Rechnungswesen und Jahresabschluss

(1) Die dem Institut zur Verfügung gestellten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich einzu­setzen. Sie sind nach Maßgabe des Wirtschaftsplans in Form eines Programmbudgets und den Bewilligungsgrundsätzen der Zuwendungsgeber zu verwalten.
(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand unverzüglich einen Jahresabschluss aufzustellen und durch einen Lagebericht zu ergänzen. Der bzw. dem vom Kuratorium zu bestimmenden sachverständigen Prüferin bzw. Prüfer (Abschlussprüfer/in) ist unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Auftrag zu erteilen, den Jahresabschluss zu prüfen.
(3) Das Kuratorium soll jeweils nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres feststellen und über die Entlastung des Vorstandes beschließen.

§ 13     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 14     Auflösung der Stiftung und Änderung der Satzung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen, soweit es nicht an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und der Berufsbildung im Sinne des § 2. Das Kuratorium beschließt hierüber im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Stiftung oder deren Vermögens­verwendung betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Die Auflösung der Stiftung und Änderung der Satzung oder der Zweckbestimmung bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 15     Aufsicht und Übergangsregelungen

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Im Falle einer Neubesetzung der Organe der Stiftung gilt, dass diese mit den bisherigen Mitgliedern und in der bisherigen Mitgliederstärke bis zur Neubesetzung weiterhin ihre Aufgaben wahrnehmen.
(3) Abweichend von § 12 Abs. 2 wird der Jahresabschluss 2018 von der Revisionsabteilung des Norddeutschen Rundfunks geprüft

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