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Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Teil I: Gute wissenschaftliche Praxis

§ 1 Gute wissenschaftliche Praxis

(1) Die folgenden Regeln für eine gute wissenschaftliche Praxis sollen dazu beitragen, die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu fördern und damit wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern.
(2) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen:
  • Die Untersuchungen sind nach dem neuesten Stand der Forschung durchzuführen. Dies setzt die Kenntnis und Verwertung des jeweils aktuellen Schrifttums und die Verwendung der dem Forschungsstand entsprechenden Methoden voraus.
  • Bei der Präsentation oder Publikation wissenschaftlicher Erkenntnisse werden Einzelheiten der Theorien, Methoden und Forschungsdesigns, die für die Einschätzung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, mitgeteilt.
  • Die im Rahmen empirischer Untersuchungen erhobenen Primärdaten werden für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt.
  • Bei empirischen Untersuchungen sind die Persönlichkeitsrechte von Probanden zu achten und die relevanten Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
  • Weitere Wesensmerkmale wissenschaftlicher Arbeit sind das Ernstnehmen von Zweifeln und die Redlichkeit der Argumentation. Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit sollten nicht als festgestellt ausgegeben werden, solange sie nicht auf unabhängigem Wege Bestätigung gefunden haben; jede Interpretation bemisst sich nach den Kriterien der Plausibilität. Bei der wissenschaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen haben sich Forscherinnen und Forscher an die selbstverständlichen Standards einer integren Argumentation zu halten.
  • Wissenschaftliche Erkenntnisgewinne werden in Form von Publikationen der Öffentlichkeit mitgeteilt. Ebenso wie die wissenschaftliche Untersuchung selbst ist auch die Publikation Teil des wissenschaftlichen Prozesses, für den die Autoren und Autorinnen die jeweilige (Mit)Verantwortung zu übernehmen haben.
  • In Publikationen über Untersuchungen, die von Dritten gefördert oder in Auftrag gegeben wurden, werden die Finanzierungsquellen benannt.

§ 2 Wissenschaftlicher Nachwuchs

(1) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler beginnen als Studentische Hilfskräfte und mit ihrer Examens- und/oder Doktorarbeit wissenschaftlich zu arbeiten. Neben den theoretischen und methodischen Fertigkeiten und Kenntnissen ist ihnen durch das Institut eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern zu vermitteln.
(2) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler haben Anspruch auf regelmäßige, den Betreuungsleitlinien des Instituts folgende, wissenschaftliche Betreuung, Beratung und Unterstützung durch eine ihnen zugeordnete primäre Bezugsperson der Senior-Ebene, d. h. eine(n) mindestens promovierte(n) Mitarbeiter/-in.
(3) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sind zu verantwortungsvoller Arbeit und Kollegialität und zur Teilnahme an internen Seminaren verpflichtet.

§ 3 Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Forschungs- und Projektgruppen

Die Leiterinnen oder Leiter von Forschungs- oder Projektgruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung sowie der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.

§ 4 Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen

(1) Sind an einer Forschungsarbeit oder an der Abfassung eines wissenschaftlichen Berichts mehrere Personen beteiligt, so kann als Mitautorin oder als Mitautor nur genannt werden, wer wesentlich zur Fragestellung, zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung oder Deutung der Ergebnisse sowie zum Entwurf oder zur kritischen inhaltlichen Überarbeitung des Manuskripts beigetragen hat. Fühlt sich eine Mitautorin oder ein Mitautor übergangen, kann sie oder er die Vertrauensperson anrufen. Eine nur technische Mitwirkung bei der Datenerhebung vermag eine Mitautorschaft ebenso wenig zu begründen wie allein die Bereitstellung von Finanzmitteln oder die allgemeine Leitung der Abteilung, in der die Forschung durchgeführt wurde. Gleiches gilt für das bloße Lesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts. Werden im Manuskript unveröffentlichte Beobachtungen anderer Personen zitiert oder Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist - vorbehaltlich anderer anerkannter fachwissenschaftlicher Übung - deren schriftliches Einverständnis einzuholen.
(2) Durch das Einverständnis mit der Nennung als Mitautorin oder als Mitautor wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die mitautorisierte Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den eine Mitautorin oder ein Mitautor einen Beitrag geliefert hat; sie oder er ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags wie auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird.
(3) Finden sich einzelne Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne Einverständnis in einer Veröffentlichung als Mitautorin oder als Mitautor genannt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis bei der oder dem Hauptverantwortlichen und/oder bei der betreffenden Zeitschrift in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den Autorenkreis mit entsprechender Mitverantwortung für die Veröffentlichung.

§ 5 Leistungs- und Bewertungskriterien

Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor der Quantität der Publikationen oder sonstigen wissenschaftlichen Leistungen.

Teil II: Wissenschaftliches Fehlverhalten

§ 6 Wissenschaftliches Fehlverhalten

(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig ethische Normen verletzt werden, Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie in unzulässiger Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
(2) Als Fehlverhalten gelten insbesondere:
1. Falschangaben, nämlich
  • das Erfinden von Daten,
  • das Verfälschen von Daten (z.B. durch Auswählen und Nichterwähnen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung);
  • unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich falscher Angaben zum Publikationsorgan und zu den angenommenen oder in Druck befindlichen Veröffentlichungen),
  • unrichtige Angaben zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerbern in Auswahl- oder Gutachterkommissionen.
2. Die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einer oder einem Anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von Anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch:
  • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
  • die Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen ohne Quellenangabe (Ideendiebstahl),
  • die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
  • die Verfälschung des Inhalts,
  • die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.
3. Die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
4. Die schwere Beeinträchtigung von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören, oder Manipulieren von Geräten, Unterlagen, Hardware, Software oder sonstiger Sachen, die ein Anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).
5. Die Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen § 1 Absatz 2 verstoßen wird.
(3) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus
  • aktiver Beteiligung am Fehlverhalten Anderer,
  • einem Mitwissen um Fälschungen durch Andere,
  • einer Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen
  • sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

§ 7 Vertrauensperson

(1) Auf Vorschlag des Direktoriums wird vom Kuratorium des Instituts eine unabhängige Vertrauensperson und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin bestellt, an die sich alle Angehörigen des Instituts wenden können, um in einem Konfliktfall vermitteln oder sich über die für eine gute wissenschaftliche Praxis zu beachtenden Regeln beraten zu lassen.
(2) Die Bestellung der Vertrauensperson erfolgt auf zwei Jahre; einmalige Wiederbestellung ist möglich. Gleiches gilt für die Bestellung der stellvertretenden Person, die bei Befangenheit oder Verhinderung der Vertrauensperson an deren Stelle tritt.
(3) Die Vertrauensperson gibt dem Kuratorium zweimal jährlich Bericht über eventuelle Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

§ 8 Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

(1) Erhält die Vertrauensperson konkrete Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so unterrichtet sie das Direktorium schriftlich unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz des Informanten bzw. der Informantin und des bzw. der Betroffenen, dem bzw. der Fehlverhalten vorgeworfen wird, über die erhobenen Anschuldigungen.
(2) Das Direktorium klärt den Sachverhalt und bespricht mit der Vertrauensperson, wie dem jeweils festgestellten Fehlverhalten abgeholfen werden kann.
(3) Die Vertrauensperson unterrichtet abschließend den Institutsrat und das Kuratorium über die Entscheidung

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