Product Placements in den elektronischen Medien

Product Placements in audiovisuellen Inhalten treten u. a. wegen der zunehmenden Rezeption von Inhalten im Wege von Abrufdiensten sowohl in traditionellen Medien als auch in neuen Medien, wie insbesondere Computerspielen, in immer stärkerem Maße in Erscheinung. Als eines der tragenden Prinzipien des Medienrechts wird der sog. Trennungsgrundsatz angesehen, der sogar eine verfassungsrechtliche Verwurzelung aufweist. Er besagt, dass Werbung vom übrigen Programm getrennt werden muss. Product Placements können mit diesem Grundsatz in Konflikt geraten.

Das Dissertationsprojekt kommt zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes nicht pauschal beurteilt werden kann. Insbesondere wird herausgearbeitet, dass es verfassungsrechtlich nicht darum geht, Äußerungen, die Werbewirkung entfalten zu verhindern, sondern vielmehr um die Trennung von autonomer im Gegensatz zu heteronomer Programmgestaltung. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Programmautonomie näher beleuchtet und dargestellt, dass die Rundfunkfreiheit zuvorderst verlangt, dass sich die Medien an publizistischen Kriterien orientieren. Publizistische Kriterien sind dabei solche Kriterien, die sich an Zuschauerinteressen orientieren. Sofern bestimmte Inhalte ins Programm integriert werden, nur weil von dritter Seite hierfür eine Entgeltzahlung fließt, orientieren sich die Programmverantwortlichen nicht an publizistischen Kriterien. Es liegt dann ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.

Die Arbeit widmet sich umfassend der Frage, inwiefern die Verfassung dem Gesetzgeber Spielräume bei der gesetzgeberischen Regulierung zulässt. Dabei gelangt sie unter anderem zu dem Ergebnis, dass Placements verfassungsrechtlich umso mehr verhindert werden müssen, je höher die Meinungsbildungswirkung von Placements und Medieninhalt auf der einen Seite und dem Rezipientenvertrauen in autonome Gestaltung auf der anderen Seite ist.

Schließlich untersucht die Arbeit die einfach-rechtliche Ausgestaltung durch den 13. RfÄndStV und gelangt zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Kennzeichnungsregeln verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht gerecht werden.

Das Projekt wird 2012 abgeschlossen.