Das deutsche Jugendschutzsystem im Bereich der Video- und Computerspiele
- Pressemitteilung "Mehr Transparenz für bessere Akzeptanz: Hans-Bredow-Institut veröffentlicht Studie zum Jugendschutzsystem im Bereich Video- und Computerspiele" (pdf-Datei)
- Bericht komplett online abrufbar (pdf-Datei)
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Anhang: Expertisen zum Download als pdf-Datei
- Michael Kunczik: Befunde der Wirkungsforschung und deren Relevanz für die altersbezogenen Kennzeichnung von Video- und Computerspielen. Expertise im Auftrag des Hans-Bredow-Instituts für das Projekt „Das deutsche Jugendschutzsystem im Bereich der Video- und Computerspiele“, April 2007
- Christoph Klimmt: Jugendmedienschutz im Bereich der Video- und Computerspiele. Expertise im Auftrag des Hans-Bredow-Instituts für das Projekt „Das deutsche Jugendschutzsystem im Bereich der Video- und Computerspiele“, April 2007
- Jürgen Fritz: Zur Kennzeichnung von Video- und Computerspielen. Expertise im Auftrag des Hans-Bredow-Instituts für das Projekt „Das deutsche Jugendschutzsystem im Bereich der Video- und Computerspiele“, April 2007
Aufgrund der aktuellen Relevanz der Thematik Bildschirmspiele hatte das Hans-Bredow-Institut im Zuge seiner Evaluation des deutschen Jugendmedienschutzsystems (JMStV und JuSchG) die für den Bereich Bildschirmspiele vorgesehenen Analyseschritte zeitlich vorgezogen und den Untersuchungsumfang erweitert. Der entsprechende Bericht wurde bereits Ende Juni 2007 vorgelegt.
Die Untersuchung erfolgte in vier Schritten: (1) Analyse der Rahmenbedingungen für den Jugendschutz im Bereich der Video- und Computerspiele, (2) Funktions- und Vollzugsanalyse, (3) Darstellung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und (4) Defizitanalyse, Analyse von Reformvorschlägen und Entwicklung von Handlungsoptionen zur Optimierung des Jugendschutzes bei Video- und Computerspielen.
Auf Grundlage der Ergebnisse wurden die ermittelten Defizite im Jugendschutz bei Video- und Computerspielen und deren mögliche Ursachen zusammengetragen.
Im Anschluss daran wurden Handlungsoptionen entwickelt, die im Falle festgestellter gesetzlicher, umsetzungsbezogener oder faktischer Defizite bei der Erreichung eines effektiven Jugendschutzes in Erwägung gezogen werden können.
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