Regionale TV-Fensterprogramme: Konsequenzen der Regelung des § 25 Abs. 4 S. 4 RStV

Die im Auftrag der Länder Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen und Brandenburg durchgeführte Studie untersuchte die Konsequenzen der Regelung des § 25 Abs. 4 S. 4 RStV für regionale TV-Fensterprogramme und sollte eine neutrale Entscheidungsgrundlage dafür schaffen, ob und ggf. in welcher Form Vorgaben über das Verhältnis von Hauptprogramm- und Fensterprogrammveranstalter getroffen werden sollen.

§ 25 Abs. 4 RStV normiert, dass in den zwei reichweitenstärksten Fernsehprogrammen Regionalfenster vorzusehen sind, die einen im Staatsvertrag vorgesehenen Umfang haben müssen. Laut § 25 Abs. 4 S. 4 RStV sollen Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 RStV stehen. Die Sinnhaftigkeit dieser Regel ist umstritten.

Die Studie umfasste zwei Module: eine rechtssystematische Analyse der Regelungen und eine vergleichende Kommunikator-Studie. Zudem wurden Befunde der laufenden vergleichenden Programmanalyse des Instituts für Medienforschung (IMGÖ), Göttingen/Köln, im Auftrag der Landesmedienanstalten in der Studie berücksichtigt.

Die Untersuchung wurde im September 2008 abgeschlossen.

Publikationen

  • Schulz, W.; Hasebrink, U.; Brunn, I.; Schröder, H.; Rzadkowski, N. (2008): Konsequenzen der Regelung des § 25 Abs. 4 S. 4 RStV für regionale TV-Fensterprogramme. Hamburg, Oktober 2008 (unveröffentlicht).

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Prof. Dr. Uwe Hasebrink

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