Präventives staatliches Eingreifen in massenmediale Internetkommunikation
Die Ausübung der massenkommunikativen Grundfreiheiten des Grundgesetzes unterliegt besonderem verfassungsrechtlichem Schutz, nach dem es dem Staat versagt ist, präventiv in Kreations- und Publikationsprozesse einzugreifen. Dieses wird zum einen durch das Zensurverbot nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG abgesichert. Zum anderen gelten besondere verfassungsrechtliche Grundsätze wie die „Polizeifestigkeit der Presse“.
Das Projekt bearbeitet die Frage, inwieweit diese Grundsätze zum Verbot präventiver Einflussnahme durch den Staat auf die mediale Internetkommunikation übertragbar sind. Ein Ansatzpunkt für diese Überlegungen ist die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen verschiedene Access-Provider in Nordrhein-Westfalen. Nach erfolglosem Vorgehen gegen den Inhalte-Anbieter eines rechtswidrigen Internet-Angebots besteht in einem zweiten Schritt die Möglichkeit, Access-Provider zur Sperrung des betreffenden Inhalts zu verpflichten. Diese im Grunde lediglich reaktive – und somit als zulässige Nachzensur anzusehende – Maßnahme könnte jedoch möglicherweise aufgrund der besonderen Umstände, die im Internet etwa hinsichtlich des Rezeptions- und Publikationsprozesses bestehen, als unzulässige Zensur oder zensurgleiche Maßnahme anzusehen sein. In der Literatur sind Ansätze erkennbar, die sich für eine entsprechende Ausweitung und Anpassung des Zensurbegriffs an neue Medienangebote aussprechen.